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AGB GESCHÄFTS- UND VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

VON AUKTIONSHAUS REGELE 70195 STUTTGART REGERSTR. 18

Bei unseren öffentlich zugänglichen Versteigerungen besteht für Verbraucher auch bei Vertragsschluss im Wege des reinen Fernabsatzes kein Widerrufsrecht; § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB. Es gelten außerdem nicht die ergänzenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf. Dies betrifft insbesondere die Mängelgewährleistung und den Versendungskauf sowie weitere Sonderregelungen (vgl. §§ 474 ff. BGB).

Mit der Teilnahme an der Auktion persönlich schriftlich, telefonisch, per Email oder Online werden folgende Bedingungen anerkannt:

  1. Die Versteigerung erfolgt als Vermittlung im Namen und auf Rechnung des Einlieferers (Auftraggeber). Die Versteigerung ist öffentlich (außer reine Online- Auktionen) und freiwillig.
  2. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht bei öffentlichen Versteigerungen auch bei Vertragsschluss im Wege des reinen Fernabsatzes nicht; § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB. Dies gilt nicht für reine Online-Auktionen.
  3. Alle Gegenstände sind gebraucht oder antik. Bieter können die Artikel vor der Auktion besichtigen und prüfen. Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, stellen jedoch keine Garantien oder Beschaffenheitsangaben im Rechtssinne dar. Der Verkauft erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Ausgenommen sind mangelbedingte Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichtverletzungen, die dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird) und Schäden aufgrund Verzuges.
  4. Die Haftung des Versteigerers als Vermittler ist ausgeschlossen, es sei denn, ihm, seinen Vertretern, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichtverletzungen, die dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird) und Schäden aufgrund Verzuges.
  5. Der Zuschlag wird nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden erteilt. Wenn ein höheres abgegebenes Gebot irrtümlich übersehen wird kann der Versteigerer den Gegenstand erneut ausrufen. Bei gleichlautenden Geboten erhält das zuerst eingegangene Gebot den Zuschlag. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung und Abnahme des ersteigerten Artikels innerhalb von zehn Tagen. Zum Zuschlagsbetrag ist zusätzlich ein Aufgeld von 23% (inkl. 19% MwSt.) zu zahlen. lot-tissimo-Live-Bieter haben eine zusätzliche Gebühr von 3,57 % (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  6. Schriftliche Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn im Auktionshaus vorliegen. Auf Gebote erteilte Zuschläge sind bindend, gleich auf welchem Wege das Gebot abgegeben wurde. Der Versteigerer kann Bieter aus vernünftigem Grund von der Teilnahme an der Versteigerung ausschließen. Ein Anspruch auf Zuschlagserteilung besteht in keinem Fall. Das Gebot bezieht sich auf die angegebene Katalognummer, der Text ist nicht entscheidend.
  7. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zusammen zu legen, zu trennen oder zurück zu ziehen. Der Versteigerer kann den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen, wenn der Limitpreis nicht erreicht wird. Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache anderen Bietern zugeschlagen oder im Freihandverkauf veräußert werden. Gebote mit Vorbehaltszuschlag sind für die Bieter drei Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend.
  8. Der Ersteigerer hat die Gegenstände innerhalb von 15 Tagen nach der Auktion unaufgefordert abholen. Bei verspäteter Abholung werden pro Tag und Artikel 1.00 € als Lagergebühren berechnet. Eine vom Erwerber gewünschte Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Erwerbers.
  9. Diese Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf und den Freihandverkauf.
  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Stuttgart.
  11. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  12. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

Einlieferungsbedingungen

  1. Das Auktionshaus Regele („Versteigerer“), versteigert als Handelsmakler im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Es steht im Ermessen des Versteigerers, die Objekte in öffentlichen Versteigerungen oder reinen Online- Auktionen zu versteigern.
  2. Der Auftraggeber versichert, dass die eingelieferten Gegenstände sein unbelastetes Eigentum sind oder er zur Veräußerung ermächtigt ist. Er haftet für seine Angaben zu Echtheit, Ursprung und Alter der eingelieferten Objekte. Der Versteigerer wird ermächtigt, über Mängelrügen von Käufern nach eigenem Ermessen mit Wirkung für den Auftraggeber zu entscheiden.
  3. Die im Auftrag verzeichneten Preise sind Limitpreise (= Ausrufpreise in der Auktion). Bei Objekten ohne Limit setzt der Versteigerer den Ausrufpreis nach eigenem Ermessen fest.
  4. Der Einlieferer erhält den Zuschlagsbetrag in der Auktion abzüglich einer Versteigerungsgebühr von 23% (inklusive Umsatzsteuer). Die Kosten für Katalogabbildungen trägt der Auftraggeber in Höhe von je 4,00€ plus Umsatzsteuer pro Objekt, die auch bei Nichtverkauf anfallen. Für Abbildungen auf der Titelseite des Onlinekatalogs (auf Wunsch) werden 150 € berechnet.
  5. Der Einlieferer stimmt zu, dass im Falle folgerechtspflichtiger Verkäufe nach dem Urheberrechtsgesetz sein Name und seine Anschrift auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst in Bonn mitgeteilt werden. Wünscht der Einlieferer Geheimhaltung, so verpflichtet er sich, dem Auktionshaus den auf das Folgerecht entfallenden Anteil des Verkaufserlöses zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf diesen Anteil zu zahlen, den dieser dann für ihn abführt.
  6. Zieht der Einlieferer die Ware vor der ersten Versteigerung zurück, so zahlt er an das Auktionshaus eine Gebühr von 23% des Katalogpreises (inklusive Umsatzsteuer) sowie entstandene Abbildungskosten. Dem Einlieferer ist der Nachweis gestattet, dass dem Auktionshaus ein Aufwand oder Verlust überhaupt nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist.
  7. Die Auktionsabrechnung erfolgt sechs bis acht Wochen nach der Versteigerung, vorbehaltlich erfolgter Bezahlung der ersteigerten Objekte durch den Ersteigerer.
  8. Auf Wunsch des Auftraggebers werden die eingelieferten Artikel in Höhe des Limitpreis auf Kosten des Auftraggebers versichert.
  9. Die Haftung des Versteigerers für Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, es sei denn, ihm, seinen Vertretern, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichtverletzungen, die dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird), außerdem nicht bei Verzugsschäden.
  10. Wird ein Objekt in der Versteigerung nicht verkauft, so kann der Versteigerer es innerhalb von drei Wochen nach der Auktion freihändig zum Limit veräußern. Nicht verkaufte Gegenstände können nochmals in einer späteren Auktion angeboten werden, wobei sich der Limitpreis um 50% reduziert. In einer dritten Auktion wird ohne Limit ausgerufen.
  11. Gold- und Silbergegenstände dürfen unter dem Metallwert versteigert werden.
  12. Gerichtsstand und Erfüllungsort für den vollkaufmännischen Verkehr ist Stuttgart.
  13. Es gilt deutsches Recht als vereinbart.
  14. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Auktionsauftrages im Übrigen dadurch nicht berührt.